Nächste gute Nachricht für den FC Schalke 04: Einen Tag nach dem 2:1-Auswärtssieg im Spitzenspiel der 2. Bundesliga bei der SV Elversberg - wohl gemerkt in Unterzahl - hat der Ruhrpottklub mit seinem Einspruch beim DFB gegen die Sperre von Linksverteidiger Moussa Ndiaye Erfolg gehabt. Das verkündeten die Königsblauen am Montagmittag.
In der 51. Minute hatte Ndiaye von Referee Michael Bacher wegen wiederholten Foulspiels Gelb-Rot kassiert. Die TV-Bilder belegten: Nicht der Winterneuzugang foulte Elversberg Lukas Petkov, sondern Petkov stieg Ndiaye regelwidrig auf den rechten Fuß.
"Nach telefonischer Anhörung des Unparteiischen durch das Sportgericht und einer Inaugenscheinnahme der Fernsehbilder steht fest, dass in dem Zweikampf tatsächlich der Elversberger Spieler gefoult hat, während Schalkes Nummer 16 selbst kein Vergehen begangen hat", hieß es in der S04-Mitteilung.
Der Unparteiische Bacher habe "eingeräumt, dass er sich in Bezug auf den regelwidrig handelnden Spieler geirrt hat und Ndiaye in dieser Szene auch keine anderweitige Unsportlichkeit begangen hat." So liege "eine irrtümliche Entscheidung des Schiedsrichters vor, die ohne jeden Zweifel objektiv unrichtig ist."

Nach derzeitigen Kriterien darf sich der Videoschiedsrichter bei einer Ampelkarte nicht einschalten, das ändert sich erst ab der Weltmeisterschaft im Sommer. Insofern hatte die Gelb-Rote Karte für Ndiaye als Tatsachenentscheidung zunächst Bestand.
FC Schalke 04 hatte schon mit Dzeko-Einspruch Erfolg
Damit können die Knappen im kommenden Heimspiel am Sonntag (13:30 Uhr/Sky) gegen Tabellenschlusslicht Preußen Münster auf Ndiayes Dienste zurückgreifen.
Im September 2024 war der VfB Stuttgart mit seinem Einspruch bei einem ähnlichen Fall um Atakan Karazor erfolgreich gewesen.
Und auch Schalke hatte bereits vor einem Monat erfolgreich Einspruch eingelegt, als das Strafmaß von Edin Dzeko nach dessen Roter Karte gegen Hannover 96 nachträglich von zwei Spielen auf eine Partie reduziert wurde. Der Vorsitzende Richter Stephan Oberholz sprach von einem "Sonderfall".






























